Professionelle Kassensoftware von abacus für die Sage 100 sorgt für Rechtssicherheit

Die Bonpflicht für den Einzelhandel ist gegenwärtig in der Diskussion und auch in der Kritik. Grund dafür ist vor allem der Aufwand, auch für kleinste Einkäufe Bons in Papierform auszudrucken. Ausschlaggebend für diese Verpflichtung ist die Novellierung des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22.12.2016, das die Regelung des § 146a Abgabenordnung (AO) neu festlegt.  Zur Anwendung kommen können fortan nur elektronische Aufzeichnungssysteme, die über zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (kurz TSE) verfügen, um Manipulationen an digitalen Daten zu verhindern.

So ist ab 1. Januar 2020 die Pflicht zur Ausgabe von Belegen in elektronischer oder Papierform vorgeschrieben. Der Beleg muss, schreibt der Gesetzgeber vor, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Das diene auch der Transparenz im Kampf gegen Steuerbetrug. Über den Beleg sei, so das Finanzministerium, im „Rahmen einer Kassen-Nachschau oder einer steuerlichen Außenprüfung u. a. leichter nachprüfbar, ob der Geschäftsvorfall einzeln festgehalten, aufgezeichnet und aufbewahrt wurde.“ Damit könne beispielsweise über einen Abgleich von Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware eine Manipulation der Kasse festgestellt werden.

Je nach technologischer Ausstattung können die Kasseninhaber den Beleg auch per E-Mail versenden oder auf das Handy ausgeben. Eine Mitnahmepflicht der Belege besteht nicht. Bei offenen Ladenkassen gilt diese Regelung nicht. Es müssen aber auch hier Vorschriften der Rechtsprechung beachtet werden.

Pflichtangaben auf dem Beleg

Gemäß §6 der Kassensicherungsverordnung gibt es für die Belege Pflichtangaben. So müssen darauf neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers auch das Datum der Belegausstellung, der Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der -beendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der Leistung aufgeführt sein. Weiterhin gilt es, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowie den anzuwendenden Steuersatz oder sogar eine Steuerbefreiung zu vermerken.

Mit abacus Kasse.net ist der Einzelhandel auf der sicheren Seite

Anwender des abacus Zusatzmoduls Kasse.net verfügen in diesem Zusammenhang über gesetzeskonforme Kassen. Die Software ist vollständig in die Warenwirtschaft und das Rechnungswesen der Sage 100 integriert. Sie enthält kassenspezifische Dialoge ebenso wie die Artikelerfassung mit Barcodeleser, zwei Zahlungsarten und Rückgeld sowie die komplette Funktionalität der Verkaufsbelegerfassung der Sage 100. Das Modul erzeugt außerdem einen übersichtlichen Kassenabschluss pro Tag und über mehrere Kassen.

Zufriedene Anwender der abacus Kasse.net

Das abacus Zusatzmodul Kasse.net erfreut sich bei Anwendern in allen Bereichen großer Beliebtheit und Zufriedenheit. So verwendet beispielsweise der Zoo Leipzig in allen seinen Shops diese Kassenlösung. Maik Haupt, Leiter des Zoo-Shops: „Wir wollten ein sicheres Kassensystem und die einzelnen Rechnungsausgänge sollten nachvollziehbar sein. Außerdem kam hinzu, dass ab 2020 die Bonausgabepflicht anstand. Diese wollten wir auch frühzeitig umsetzen, um Rechtssicherheit zu haben.“ Damit sei man sehr zufrieden, so Haupt.

Das unterstreicht auch Birgit Zoch. Man habe sich, so die IT-Administratorin des Leipziger Zoos, bewusst für ein neues Kassensystem für die Zoo-Shops mit immerhin über 10.000 Artikeln entschieden und mit dem Zusatzmodul des zertifizierten Sage-Partner abacus gefunden. Sie lobt vor allem die intuitive Bedienung des Systems und meint: „ Auch im Austausch mit dem Warenwirtschaftssystem läuft alles reibungslos. Das spiegelt sich auch im Inventurergebnis wieder. Die Vorgänge laufen jetzt sauber ab und es passieren weniger Fehler. Automatisch hat sich die Inventurdifferenz verbessert. Damit fallen auch Kapitalbindungskosten niedriger aus.“ Man fühle sich, so Zoch, mit abacus gut aufgestellt für die Zukunft und sei bei Wirtschaftsprüfungen auf der sicheren Seite.

Gesetzgeber verlangt Meldepflicht

Bei der Verwendung elektronischer Kassensysteme gilt ab 1. Januar 2020 übrigens die Kassenmeldepflicht. Das heißt, dass Unternehmen gegenüber der eigenen Finanzbehörde die Verwendung solcher Kassensysteme anzeigen müssen. Vor dem 1. Januar angeschaffte Kassen mussten bis zum 31. Januar 2019 gemeldet werden. Danach gilt eine Frist von einem Monat nach Anschaffung. Ebenfalls zur Meldepflicht gehört der Nachweis einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die in die Systeme integriert sein muss. Die TSE verhindert Umsatzverkürzungen durch eine unmittelbare elektronische Signatur der Belegdaten. Sind früher angeschaffte Kassen technisch nicht TSE-nachrüstbar, dürfen sie noch bis Ende 2022 verwendet werden. Das gilt aber nur, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben von 2016 entsprechen. Verstöße gegen die Meldepflicht werden durch den Fiskus mit Bußgeldern mit bis zu 25.000 Euro geahndet.

Eine ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Vorschriften zum Kassengesetz gibt es unter diesem Link: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-01-08-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html

Schreiben Sie bitte eine E-Mail an Britta Knüppel bknueppel@abacus-edv.de oder rufen Sie uns direkt an (Telefon: +49 38852 601-0), um sowohl die notwendige Hardware (TSE-Modul) als auch das notwendige Update Ihrer Kassensysteme zu erhalten.


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Dieser Beitrag wurde am 28.05.2020 von Katja Grzebiela erstellt.