abacus setzt die Gelangensbestätigung für Kunden softwareseitig um
Seit Anfang 2012 ist für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Unternehmern im Geltungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) im EU-Ausland eine Gelangensbestätigung notwendig. Sie soll als Nachweis dienen, dass die Lieferungen tatsächlich angekommen sind und damit Steuerhinterziehungen im Bestimmungsland verhindert werden. Nach einer Übergangsfrist ist die Nachweispflicht durch die Gelangensbestätigung seit 2014 zwingend erforderlich. Hinzukommt, dass diese durch die Finanzämter nun vermehrt geprüft werden.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass innergemeinschaftliche Lieferungen in das EU-Ausland von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu ist es notwendig, dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen, dass die Lieferungen beim ausländischen Empfänger angekommen sind. Der ausländische Kunde muss ein Unternehmer sein und die Ware für seinen Betrieb erwerben. Fehlt diese Gelangensbestätigung, kann das Finanzamt Umsatzsteuer festsetzen.
Zu den Pflichtangaben einer Gelangensbestätigung gehören:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der jeweiligen Lieferungen
- Tag und Ort des Erhalts der Lieferung im EU-Ausland oder bei Abholung durch den Abnehmer
- Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
- Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers oder eines Vertretungsberechtigten
Eine bestimmte Form der Gelangensbestätigung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Sie ist durch Übermittlung auf elektronischem Weg auch ohne Unterschrift gültig, wenn erkennbar ist, dass die Bestätigung vom Abnehmer stammt. Unterschieden wird bei der Lieferung zwischen Versendung (über Dritte) und Beförderung (Lieferung oder Abholung durch Lieferant oder Abnehmer). Bei einer Versendung reichen als Nachweis ein handelsrechtlicher Frachtbrief, ein Schiffsfrachtbrief (Konnosement) oder ein handelsüblicher Spediteursbeleg bzw. deren Duplikate mit den Angaben der Gelangensbestätigung aus.
Empfohlen wird eine Vorabversendung eines ausgefüllten Dokuments per E-Mail, dass der Empfänger beim Erhalt der Ware mit dem Empfangsdatum ergänzen und zurücksenden kann. Die Gelangensbestätigungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Muster für diese Nachweise gibt es auch auf den Internetseiten einiger IHKs.
abacus bietet Rechtssicherheit für seine Kunden
Um den gesetzlichen Vorgaben für die Gelangensbestätigung rechtssicher zu entsprechen, hat abacus im Rahmen des Zusatzmoduls „Erweiterte Kunden- und Lieferantenpflege“ zur Sage 100 eine Software-Lösung entwickelt. Es ist somit möglich pro Kunde/Lieferant eine Gelangensbestätigung zu erstellen und man kann filtern, für welchen Zeitraum diese ausgestellt werden soll.
Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, alle Belegnummern für einen Kunden/Lieferanten in einem bestimmen Zeitraum darzustellen und mit den notwendigen Daten/Informationen wie Lieferscheinnummer, zugehörige Rechnungsnummer, Lieferanschrift pp. in Verbindung zu bringen und dem Geschäftspartner im EU-Ausland zur Unterzeichnung zuzusenden. Dabei wird auch das Datum der letzten Gelangensbestätigung im Kundenstamm hinterlegt und so sichergestellt , dass alle Lieferzeiträume dokumentiert werden. Der Vorteil dieser Sage 100 Erweiterung liegt auf der Hand: Eine aufwendige manuelle Zusammenstellung von Belegen entfällt und die einheitliche Verwaltung aller relevanten Informationen in der Sage 100 Warenwirtschaft ist sichergestellt.
Wenn Sie Fragen zu dem Modul „Erweiterte Kunden- und Lieferantenpflege“ haben, können Sie uns telefonisch (+49 38852 601-0) oder per E-Mail kontaktieren. Gerne beraten wir Sie kostenlos und erstellen ein individuelles Angebot.